Grundsätzlich hat der Hauseigentümer selbst bei kleinen Neu- oder Ausbauten die kommunalen Vorschriften, wie Bebauungsplan oder die Landesgesetze (Landesbauordnung) zu beachten. Ebenso sollte er auf Nachbarn Rücksicht nehmen, sofern er sich mit dem Gedanken trägt, einen Carport zu bauen. Grade grenznahes Bauen führt oft zum Anlass für Streitigkeiten. Die festgelegten Grundstücksgrenzen und Einhaltung von Mindestabständen zu den Nachbargrundstücken lassen nicht unbedingt jeden Nachbarschaftsstreit vermeiden. Wenn ein Bauherr jedoch baurechtliche Vorschriften einhält, steht er im Streitfall immer besser da. Die Errichtung eines Carports ohne Genehmigung kann dann bedenklich werden, wenn Nachbarn sich beschweren oder das Bauamt davon Kenntnis erhält. Kommt es zu einer Überprüfung und es liegt keine Baugenehmigung vor, kann der Bauherr seinen Carport im schlimmsten Falle wieder abbauen.
Carport Baugenehmigung in Baden-Württemberg
Carport Baugenehmigung in Bayern
Carport Baugenehmigung in Berlin
Carport Baugenehmigung in Brandenburg
Carport Baugenehmigung in Bremen
Carport Baugenehmigung in Hamburg
Carport Baugenehmigung in Hessen
Carport Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern
Carport Baugenehmigung in Niedersachsen
Carport Baugenehmigung in Nordrhein Westfalen
Carport Baugenehmigung in Rheinland Pfalz
Carport Baugenehmigung in Saarland
Carport Baugenehmigung in Sachsen
Carport Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt
Carport Baugenehmigung in Schleswig-Holstein
Carport Baugenehmigung in Thüringen
Für den Bauherrn ist empfehlenswert, zunächst beim geplanten Bau eines Carports eine Skizze seines Vorhabens anzufertigen. Diese sollte alle Abmessungen enthalten. Der Bauherr kann sich mit dieser Skizze zum für ihn zuständigen Bauamt begeben. Dieses entscheidet darüber, ob der Bau so abgenommen würde. Der Bauherr wird auch erfahren, ob eine Carport Baugenehmigung erforderlich ist.
Carport Baugenehmigung – Notwendige Unterlagen
Neben Überlegungen über Größe, Bauart, Standort und Beschaffung des geplanten Carports, muss der Bauherr sich um eine Carport Baugenehmigung kümmern. Damit er dies erreicht, muss der Bauherr sich bei einer Carport Baugenehmigung nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes richten. Diese Bauordnungen sind jedoch sehr unterschiedlich. Es kann daher nicht pauschal gesagt werden, welche Formulare der Bauherr exakt für einen Bauantrag benötigt, da den Ländern obliegt, das jeweilige Baurecht zu gestalten.
Nicht in jedem Bundesland ist eine behördliche Genehmigung zwingend erforderlich. In vielen Fällen genügt an Orten, an denen Baupläne existieren, eine Bauanzeige. Sollte eine Carport Baugenehmigung notwendig werden, sollte der Bauherr Unterlagen besorgen, die zum Einreichen der Genehmigung erforderlich sind. Dazu zählt u. a. eine Flurkarte, die nicht älter wie zwei Jahre sein sollte. In einem Lageplan sollten alle Grundstücksgrenzen und die vorhandenen Gebäude abgebildet sein. Der Lageplan sollte möglichst die aktuelle Situation darstellen.
Bauanzeige oder Bauantrag für einen Carport
In verschiedenen Bundesländern muss der Bauherr eine Carport Baugenehmigung beantragen. Dadurch wird ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet. In anderen Bundesländern ist dies nur unter bestimmten Umständen der Fall. Wieder andere Bundesländer verlangen je nach Größe bei Carports lediglich eine Bauanzeige.
Bei einer Bauanzeige werden die Unterlagen beim Bauamt eingereicht. Sollte der Bauherr nach vier Wochen vom Bauamt nichts gehört haben, gilt eine Baugenehmigung als erteilt.
Bei einem Baugenehmigungsverfahren stellt der Bauherr einen Carport Bauantrag, der vom Bauamt geprüft wird. Das Bauamt entscheidet dann später über den Bauantrag.
Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern
In Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen benötigt der Bauherr weder einen Bauantrag, noch ist eine Bauanzeige erforderlich.
In Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen benötigt er einen Carport Baugenehmigung. Hier wird das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt.
In den übrigen Bundesländern gelten folgende Regelungen: In Baden-Württemberg sind 40 qm, in Berlin 30 qm, in Hessen 40 qm und im Saarland bis 36 qm Grundfläche genehmigungsfrei. In Brandenburg und in Rheinland-Pfalz sind bis 50 cm umbauter Raum genehmigungsfrei.