In § 55 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) sind die Ausnahmen bezüglich der Genehmigungspflicht geregelt. Carports im Rahmen eines Einzelbauvorhabens bis zu einer maximalen Bodenfläche von 50 Quadratmeter gelten als ein genehmigungsfreies Vorhaben. Im Zusammenhang mit einem qualifizierten Bebauungsplan beträgt die Fläche sogar 150 Quadratmeter. Gehört das zu errichtende Carport allerdings zu einem Gesamtbauvorhaben, zum Beispiel in Verbindung mit einem Wohn- oder Bürogebäude, ist es genehmigungspflichtig.
Achtung: Der Begriff „genehmigungsfrei“ bezieht sich lediglich auf das Verwaltungsverfahren. Die Anforderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
Die Anforderungen ergeben sich aus:
– der Brandenburgischen Bauordnung, dem Baugesetzbuch sowie anderen Fachgesetzen
– den örtlichen Bauvorschriften, den Festsetzungen in Bebauungsplänen und auch den örtlichen Bauvorschriften entsprechend den Satzungen der Städte und Gemeinden
Die Carport Baugenehmigung Brandenburg
Die Genehmigung zur Errichtung eines Carports unterliegt in Brandenburg evtl. zu erfüllenden Bewilligungen sowie Zustimmungen und Erlaubnissen anderer Fachgesetze.
Dazu gehören im Einzelnen:
– das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz
– das Brandenburgische Naturschutzgesetz
Auskünfte zur Carport Baugenehmigung sind bei den Bauaufsichtsbehörden zu erhalten.
Die Vorschriften bezüglich einer Carport-Baugenehmigung Brandenburg
Zulässig sind Carport unmittelbar an einer Grundstücksgrenze bzw. innerhalb eines 3-Meter-Korridors von der Grundstücksgrenze. Die Außenwände dürfen eine Gesamtlänge von 15 Metern (in Bezug auf die Grundstücksgrenze) und eine weitere Gesamtlänge von 9 Metern (in Bezug auf eine Grundstücksgrenze) nicht übersteigen. Außerdem muss zum Straßenraum für die Zu- und Abfahrt ein Abstand von 3 Metern eingehalten werden. Alle bauordnungsrechtlichen (BbgBO) und planungsrechtlichen (BauGB) Vorschriften sind strikt einzuhalten und entsprechend zu prüfen. Auch bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben. Ebenso ist für den Erhalt einer Carport Baugenehmigung Brandenburg die in den örtlichen Bauvorschriften, dem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 – 3 oder in einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch verabschiedeten Festsetzungen zu beachten. Planungsrechtliche Unzulässigkeiten unterliegen keiner Toleranzgrenze. Eine evtl. bestehende Genehmigungsfreiheit entbindet somit nicht von der Verpflichtung, sich an die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bezüglich der vorgeschriebenen Anzeigenpflichten zu halten. Auch die Pflicht zur Einholung von sonstigen behördlichen Entscheidungen zum Erhalt einer Carport Baugenehmigung Brandenburg bleibt uneingeschränkt erhalten. Es empfiehlt sich für die Einholung einer Carport Baugenehmigung einen Lageplan mit Eintragung des beabsichtigten Bauvorhabens bei der jeweils zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen.
Fazit
Für den Erhalt der Carport Baugenehmigung Brandenburg sollten Bauherren einen genauen Bebauungsplan erstellen oder durch einen Architekten anfertigen zu lassen um diesen dann bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zur Prüfung einzureichen. Rechtliche Fragen sollten vor der Beantragung am besten mit der zuständigen Bauordnungsbehörde geklärt werden. Die schriftliche Protokollierung ist in vielen Fällen empfehlenswert.